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BGBl II 159/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

159. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
159. Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird kundgemacht:

Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 24. Juni 2025 die aus der Anlage ersichtliche Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes beschlossen.

Anlage

Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 24. Juni 2025 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 254/2021, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 15 Absatz 1 lautet:

„(1) Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu beurkunden, an dem es beschlossen wurde. Bei Umlaufbeschlüssen (§ 15 Abs. 4 bis 6 VwGG 1985) ist der Tag der Beurkundung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende maßgeblich. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers/der Schriftführerin, der Parteien sowie der bevollmächtigten Vertreter/Vertreterinnen der Parteien anzuführen.“

2. Artikel 15 Absatz 7 lautet:

„(7) Die Grundsätze der Abs. 1 bis 6 sind auch auf Beschlüsse der Senate anzuwenden, die Grundsätze des Abs. 1 erster und dritter Satz auch auf Beschlüsse der Berichter/Berichterinnen.“

Stocker

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