158. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells geändert wird
Auf Grund des § 323e Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells, BGBl. II Nr. 291/2022, wird wie folgt geändert:
In § 4 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung des BGBl. II Nr. 158/2025 außer Kraft.“
Marterbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)