135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung geändert wird
135. „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau (Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau-Ausbildungsordnung)“
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. In der Paragraphenüberschrift zu § 1 und in § 1 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Reisebüroassistent bzw. Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau“ ersetzt.
4. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird jeweils die Wortfolge „der Reisebüroassistent/die Reisebüroassistentin“ bzw. „Der Reisebüroassistent/Die Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „der Reisebürokaufmann/ die Reisebürokauffrau“ bzw. „Der Reisebürokaufmann/ Die Reisebürokauffrau“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 4 entfällt die zweite Wortfolge „im Lehrberuf Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“.
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Hattmannsdorfer
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