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BGBl II 134/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Änderung der Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

134. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Prozesstechnik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Prozesstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat die folgenden Arbeitsaufträge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen,
  2. 2. Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  3. 3. Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  4. 4. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
  5. 5. Durchführen einfacher Montage- oder Demontagearbeiten an Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  6. 6. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  7. 7. Protokollieren, Darstellen und Bewerten von Arbeitsergebnissen.

    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  2. 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
  3. 3. fachgerechte Montage oder Demontage,
  4. 4. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
  5. 5. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

Hattmannsdorfer

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