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BGBl II 133/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung

133. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft Energie und Tourismus, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 376/2024, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ und „Reisebüroassistent“ jeweils durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufsfotografie, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils die Bezeichnung „Medienfachmann/ Medienfachfrau“ durch die Bezeichnung „Medienfachkraft“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik:

Beschriftungsdesign und Werbetechnik

3

Lackiertechnik

1.

voll

  

Maler- und Beschichtungstechnik

1.

voll

  

Vergolden und Staffieren

1.

voll

     

4. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau und Speditionslogistik jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Brief- und Paketlogistik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Brief- und Paketlogistik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Brief- und Paketlogistik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

5. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bodenleger/ Bodenlegerin sowie Stuckateur/in und Trockenausbauer/in jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Maler- und Beschichtungstechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

6. In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Brief- und Paketlogistik (Ausbildungsversuch)

3

Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau

1.

voll

  

Speditionslogistik

1.

voll

     

7. In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Straßenerhaltungsfachmann/ Straßenerhaltungsfachfrau“ und „Straßenerhaltungsfachmann/-frau“ jeweils durch die Bezeichnung „Straßenerhaltungsfachkraft“ ersetzt.

8. In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ und „Reisebüroassistent“ jeweils durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.

9. In der Anlage 1 in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „Medienfachmann/Medienfachfrau –“, „– SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)“, „– SP Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)“, „– SP Online-Marketing“ und „– SP Agenturdienstleistungen“, in der vierten Spalte die den Schwerpunkten Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation), Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation), Online-Marketing und Agenturdienstleistungen jeweils zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das diesen Schwerpunkten jeweils zugeordnete Wort „voll“; stattdessen werden in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Medienfachkraft“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Medienfachkraft zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Medienfachkraft zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Glasbautechnik, Glasmacherei, Glasverfahrenstechnik, Lebensmitteltechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Prozesstechnik und Verpackungstechnik jeweils die Bezeichnung „Glasverfahrenstechnik“ durch die Bezeichnung „Glas-Verfahrenstechnik“ ersetzt.

11. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.

12. In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Gleisbautechnik:

Gleisbautechnik

3

Betonbau

1.

voll

  

Hochbau

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Metalltechnik

1.

voll

  

Tiefbau

1.

voll

  

Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin

1.

voll

     

13. In der Anlage 1 werden in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Tapezierer und Dekorateur/ Tapeziererin und Dekorateurin sowie Vergolden und Staffieren in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Malerin und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin“ sowie „Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin“ jeweils durch die Bezeichnung „Maler- und Beschichtungstechnik“ ersetzt.

14. In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/ Malerin und Beschichtungstechnikerin:

Maler- und Beschichtungstechnik

3

Beschriftungsdesign und Werbetechnik

1.

voll

  

Bodenleger/ Bodenlegerin

1.

voll

  

Lackiertechnik

1.

voll

  

Stuckateur und Trockenausbauer/ Stuckateurin und Trockenausbauerin

1.

voll

  

Tapezierer und Dekorateur/ Tapeziererin und Dekorateurin

1.

voll

  

Vergolden und Staffieren

1.

voll

     

15. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Medienfachmann/ Medienfachfrau in der ersten Spalte der bestehende Text durch die Bezeichnung „Medienfachkraft“ ersetzt.

16. In der Anlage wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Metalltechnik sowie Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik und Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Verkehrswegebau jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Gleisbautechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Gleisbautechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Gleisbautechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

17. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik.

18. In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/ Straßenerhaltungsfachfrau:

Straßenerhaltungsfachkraft

3

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

  

Garten- und Grünflächengestaltung

1.

voll

  

Hochbau

1.

voll

  

Pflasterer/ Pflasterin

1.

voll

  

Tiefbau

1.

voll

  

Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin

1.

voll

     

19. In der Anlage 2 wird in der Zeile betreffend den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin die Bezeichnung „Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin“ durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.

20. Dem § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2025 gilt Folgendes:

  1. 1. Die Anlage 1 in der Fassung der genannten Verordnung tritt
    1. a) hinsichtlich der Z 10 und 11 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
    2. b) im Übrigen mit 1. Juli 2025

      in Kraft.

  1. 2. Die Anlage 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt 1. Juli 2025 in Kraft.“

Hattmannsdorfer

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