105. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu steuerlichen Vorteilen aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Aufgrund des § 39 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
(2) Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Eine „qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe an einer steuerlich transparenten Einheit,
- 1. die nach dem Ertragsteuerrecht des Belegenheitsstaates der beteiligten Geschäftseinheit als eine Beteiligung am Eigenkapital gilt,
- 2. die nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die steuerlich transparente Einheit tätig ist, als Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23 MinBestG) eingestuft würde,
- 3. die keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe der beteiligten Geschäftseinheit ist und
- 4. deren zu erwartende Gesamterträge im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung unter Berücksichtigung der Beträge aus Posten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, mit Ausnahme der nicht anerkannten Steuergutschriften, voraussichtlich geringer als der Investitionsbetrag (Abs. 4) in die steuerlich transparente Einheit sind.
Eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn
- a) die beteiligte Geschäftseinheit nicht das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Investitionsbetrages (Abs. 4) trägt, oder
- b) steuerliche Vorteile nur dann zugerechnet werden, wenn die beteiligte Geschäftseinheit oder der Entwickler der Eigenkapitalbeteiligungsstruktur in den Anwendungsbereich des MinBestG oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.
(2) „Steuerliche Vorteile“ bezeichnet die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 zugerechnet werden:
- 1. Steuergutschriften, mit Ausnahme von anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (§ 2 Z 39 MinBestG), und
- 2. steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Ertragsteuersatz der Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält.
(3) Die „proportionale Abschreibungsmethode“ bezeichnet eine Rechnungslegungsmethode, bei der die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, in ihrem Abschluss den Investitionsbetrag (Abs. 4) in eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile zu den über die gesamte Laufzeit der Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteilen abschreibt und den jährlichen Abschreibungsbetrag als Bestandteil des laufenden Steueraufwands ausweist.
(4) „Investitionsbetrag“ bezeichnet die aktivierten Anschaffungskosten für die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung abzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten.
Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG
§ 3. (1) Eine Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
- 1. sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18 Abs. 4 Z 1 MinBestG) ausgeübt wurde, und
- 2. soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 vermindern.
(2) Der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) wird für Zwecke der Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
- 1. Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
- 2. steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
- 3. Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
- 4. Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
(3) Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
(4) Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des § 18 Abs. 4 MinBestG nicht einbezogen.
Proportionale Abschreibungsmethode
§ 4. (1) Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) die proportionale Abschreibungsmethode (§ 2 Abs. 3) an oder wird diese für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG freiwillig angewendet (Abs. 2), gilt für die Anwendung von § 3 Folgendes:
- 1. Die Minderung des Investitionsbetrages (§ 2 Abs. 4) gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2).
- 2. Eine Hinzurechnung gemäß § 3 Abs. 1 hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Z 1 bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Marterbauer
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