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BGBl II 106/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Verordnung: Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

106. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) geändert wird

Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024, wird verordnet:

Die Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO), BGBl. II Nr. 244/2011, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.“

2. Die §§ 9 und 10 entfallen.

3. Die §§ 11 und 12 erhalten die Bezeichnung §§ 9 und 10. In § 10 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.“

4. In Anhang 2 entfallen die Wortfolgen „Empfehlungen des Rechnungshofes“ sowie „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“.

Marterbauer

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