104. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 143/2024, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird verordnet:
Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), BGBl. II Nr. 135/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 6 bis 9 | - | Abs. 4 Z 1 | Brigadier |
- | - | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 | |
FG 7 | Abs. 6 | Generalmajor | |
FG 8 und 9 | - | Abs. 7 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 8 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
- 1. in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
- 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
- 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
- 2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
- 3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
- 4. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
- 5. die Brigadekommandanten,
- 6. der Kommandant
- a) der Heeresunteroffiziersakademie,
- b) der Heerestruppenschule,
- c) der Heereslogistikschule,
- d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
- e) des Jagdkommandos,
- 7. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
- 8. der Leiter
- a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
- b) des Materialstabes Luft und
- c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
- 9. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
- 10. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.
(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
3. Die Anlage wird durch die in der Anlage beigeschlossene neue Anlage ersetzt.
Anlage 1
Tanner
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