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BGBl II 104/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Verordnung: Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)

104. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 143/2024, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird verordnet:

Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), BGBl. II Nr. 135/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 1

Brigadier

-

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5

FG 7

 

Abs. 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8

General

    

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

  1. 1. in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
  2. 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

  1. 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
  2. 2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
  3. 3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
  4. 4. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
  5. 5. die Brigadekommandanten,
  6. 6. der Kommandant
    1. a) der Heeresunteroffiziersakademie,
    2. b) der Heerestruppenschule,
    3. c) der Heereslogistikschule,
    4. d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
    5. e) des Jagdkommandos,
  1. 7. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
  2. 8. der Leiter
    1. a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
    2. b) des Materialstabes Luft und
    3. c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
  1. 9. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
  2. 10. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

3. Die Anlage wird durch die in der Anlage beigeschlossene neue Anlage ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage

Tanner

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