103. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird
Auf Grund der §§ 63 Abs. 2 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 – LA-V 2013), BGBl. II Nr. 509/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „§§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 und § 6“ ersetzt.
2. § 6 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen
§ 6. (1) Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.
(2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:
- 1. Liegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
- 2. Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
- 3. Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
- 4. Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
- 5. Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.“
3. Der bisherige § 7 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. § 3 Z 2, 2. und 3. Satz ist anzuwenden.“
4. In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 1, § 6 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß § 6 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 zu melden.“
5. Die Anlage entfällt.
Marterbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)