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BGBl III 84/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

84. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 203/2023) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

  1. Dänemark am 29. April 2025 mit Wirkung ab 1. August 2025;
  2. Niederlande (für Aruba) am 6. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Mai 2024.

Ferner hat Belgien seinen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. teilweise zurückgenommen und den angepassten Vorbehalt mit Wirkung vom 15. Jänner 2025 für drei weitere Jahre erneuert.

Stocker

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