83. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 11 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2025) mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Stocker
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