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BGBl III 82/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Irland am 21. Dezember 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. III Nr. 96/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2020) hinterlegt und dabei Erklärungen nach Art. 25 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 201]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden.

Österreich hat am 16. Dezember 2020 gegen den als Vorbehalt zu klassifizierenden Teil der Erklärungen22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 150/2020 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 201]. Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 einen Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 201]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden. erhoben.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 201]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden.

Stocker

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