82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Irland am 21. Dezember 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. III Nr. 96/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2020) hinterlegt und dabei Erklärungen nach Art. 25 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.1
Österreich hat am 16. Dezember 2020 gegen den als Vorbehalt zu klassifizierenden Teil der Erklärungen2 Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 einen Einspruch1 erhoben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Stocker
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