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BGBl III 77/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

77. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Kasachstan am 7. April 2025 die in Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2024) vorgesehene Erklärung abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]. Die Erklärung wird mit 7. Juli 2025 wirksam.

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