76. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 58. Tagung (Bern, 23. Mai 2024) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]
[Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]
Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) NOT-RID-24068 vom 30. Oktober 2024 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben. Die Änderungen sind somit gemäß Art. 35 § 3 des COTIF mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2025. Mit NOT-RID-240071 vom 19. Dezember 2024 hat das Sekretariat der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) das Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, die Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthalten.
Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit dem Hinweis „RECTIFICATIF NO 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2025“ bzw. „FEHLERVERZEICHNIS 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT 2025“ gekennzeichnet.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2025/149/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 2025/149 vom 24.1.2025, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Stocker
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