78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Pakistan das Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken (BGBl. Nr. 242/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 205/2023) ratifiziert und dabei gemäß Art. 16 Abs. 2 angegeben, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die Art. 7-10, 12, 13 und 14 von Teil II dieses Übereinkommens zu übernehmen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Pakistan mit 14. März 2026 in Kraft.
Stocker
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