178. Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
178.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt:
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind übereingekommen, den am 17. März 1960 in Vaduz unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen in der Fassung vom 3. Mai 1990 (Grenzvertrag)1 abzuändern:
Artikel I
Der Grenzvertrag wird wie folgt geändert
1. Artikel 1 lautet:
„(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt:
- a) Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
- b) Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar.“
2. Artikel 7 Absatz 1, 4 und 5 lauten:
„(1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
- a) in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Anlagen errichtet werden;
- b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.“
3. Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe b, 3, 4 und 5 lauten:
„(1) b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
(3) Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.
(4) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
(5) Aufgehoben“
4. Artikel 11 Absatz 2 lautet:
„(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.“
5. Artikel 17 lautet:
„Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.“
Artikel II
(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit ist Artikel 15 des Grenzvertrages anzuwenden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 12. Dezember 2024 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich Georg Stillfried m. p. | Für das Fürstentum Liechtenstein Maria Pia Kothbauer m. p. |
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. II Abs. 2 am 1. November 2025 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Stocker
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