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BGBl III 150/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

150. Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

[Durchführungsübereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Durchführungsübereinkommen in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

Das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.

Laut Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien gehören dem Durchführungsübereinkommen folgende weitere Staaten an:

Albanien, Bulgarien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Ungarn.

Anlage 1

Anlage 1: Durchführungsübereinkommen in englischer Sprache

Anlage 2

Anlage 2: Durchführungsübereinkommen in deutscher Übersetzung

Stocker

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