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BGBl III 109/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
109. (NR: GP XXVIII RV 21 AB 56 S. 17 . BR: AB 11636 S. 977 .)

109. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

109.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

OBJECTION

The People’s Republic of Bangladesh has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the People’s Republic of Bangladesh with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Volksrepublik Bangladesch hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch.

Der Einspruch22Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1533&disp=type . der Republik Österreich wurde am 23. Dezember 2024 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch nicht in Kraft.

Stocker

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