110. Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)1
110.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
[6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung) siehe Anlagen]
[6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Der Bundespräsident hat die Annahme dieser Änderung erklärt; die Änderung ist gemäß Art. 21 Abs. 6 des Übereinkommens mit 20. September 2010 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 1: 6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung)
Anlage 2
Anlage 2: 6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: 6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung
Stocker
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