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BGBl III 110/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
110. (NR: GP XXVIII RV 24 AB 44 S. 13 . BR: AB 11627 S. 976 .)

110. Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010.

110.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

[6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung) siehe Anlagen]

[6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Der Bundespräsident hat die Annahme dieser Änderung erklärt; die Änderung ist gemäß Art. 21 Abs. 6 des Übereinkommens mit 20. September 2010 in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1: 6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung)

Anlage 2

Anlage 2: 6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: 6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung

Stocker

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