157. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 5 Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „ , Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 115 folgende Einträge eingefügt:
„§ 115a bis § 115e Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte
§ 115f und § 115g Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
§ 115h Aufbereitung von Daten
§ 115i und § 115j Auswertung von Daten
§ 115k Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 115l Rechtsschutz“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Teils:
„Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 197 folgende Einträge eingefügt:
„10a. Hauptstück
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 197a Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 197b Verständigungen
§ 197c Antrag auf Verfolgung“
5. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wendung „nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes“.
6. In § 27 lautet der Satzteil nach dem letzten Beistrich:
„insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.“
7. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 197a).“
8. In § 31 Abs. 1 entfällt die Z 5.
9. In § 31 Abs. 3 Z 6a wird nach der Wendung „des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB),“ die Wendung „des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB),“ eingefügt.
10. In § 31 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 195 und 209a Abs. 6)“ die Wendung „und Anträge auf Verfolgung (§ 197c)“ eingefügt.
11. In § 36 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Anträge auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz) ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das den Antrag einbringt.“
12. § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen; § 36 Abs. 4 gilt.“
13. In § 47a wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Abs. 5 die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen jene Personen, die Aufgaben nach § 115l oder § 147 besorgen, nicht gleichzeitig auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein.“
14. In § 47a Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6)“ ersetzt.
15. In § 49 Abs. 1 wird in der Z 12 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
- „13. die Trennung von Verfahren zu beantragen (§ 27).“
16. In § 52 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts)“ durch die Wortfolge „oder Ausdrucke“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten“.
17. In § 52 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Abschrift oder Kopie“ durch die Wortfolge „Kopie oder eines Ausdrucks“ ersetzt.
18. In § 52 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Kopien“ die Wendung „oder Ausdrucke“ eingefügt.
19. In § 53 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „im Hauptverfahren bei Gericht.“ die Wortfolge „im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 und 2) und“ eingefügt.
20. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:
- „a. blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder“
21. In § 66 Abs. 1 wird nach der Z 1b folgende Z 1c eingefügt:
- „1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs. 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs. 1 erforderlich ist,“
22. In § 66b Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“.
23. In § 69 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gegenstandes“ die Wendung „oder Vermögenswertes“ eingefügt.
24. In § 71 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.“ und im bisherigen zweiten Satz nach dem Wort „kann“ das Wort „aber“ eingefügt.
25. § 76 Abs. 6 lautet:
„(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können,
- 1. zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG);
- 2. zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a Abs. 1 SNG)
zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.“
26. § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.“
27. In § 91 Abs. 2 entfällt der letzte Satz; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erkundigungen (§ 151 Z 1) zur Klärung, ob auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sind keine Ermittlungen im Sinn des Abs. 2.“
28. Dem § 100 Abs. 3a wird folgender letzter Satz angefügt:
„Dieser Bericht hat ohne unnötigen Aufschub, längstens drei Wochen nach Durchführung der ersten Erkundigung (§ 91 Abs. 3) zu erfolgen.“
29. In § 102 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.“
30. § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch das Gericht vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes (§ 38, § 39 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann.“
31. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
- 1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
- 2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
(3) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht, beträgt diese Frist sechs Wochen. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Abs. 2 Z 2 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2 Z 1 oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.
(5) Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs. 4 letzter Satz) vorliegt. § 105 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 5 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Abs. 3 bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen.
(7) Die Frist nach Abs. 1 wird durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 112 und § 112a sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach § 215, § 352 Abs. 1 oder § 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz nicht eingerechnet.“
32. § 108a samt Überschrift entfällt.
33. In der Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks wird nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „ , Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingefügt.
34. § 109 Z 1 lit. a lautet:
- „a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten und“
35. In § 109 Z 1 lit. b wird das Wort „Werte“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt.
36. In § 109 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. „Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen,“
37. In § 109 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis 2e eingefügt:
- „2a. „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
- a. Datenträgern und darauf gespeicherten Daten,
- b. Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
- c. Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (lit. a und b), die zuvor nach Z 1 lit. a sichergestellt wurden,
zum Zweck der Auswertung von Daten,
- 2b. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Z 2a in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang,
- 2c. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes,
- 2d. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 2b) erfolgt,
- 2e. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Z 2a) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz,“
38. § 110 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch nur soweit, als es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt,“
39. In § 110 Abs. 3, § 113 Abs. 2, § 114 Abs. 1 und Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 115e Abs. 2 und § 379 wird jeweils nach dem Wort „Gegenstände“ die Wendung „und Vermögenswerte“ eingefügt.
39a. In § 110 wird nach dem Abs. 3 folgende neuer Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus sicherzustellen.“
40. § 110 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.“
41. § 111 Abs. 2 lautet:
„(2) Sollen Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, sichergestellt werden, so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und sie auf Verlangen in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herzustellen zu lassen. Gleiches gilt für punktuelle Daten; Daten einer Nachrichtenübermittlung, geographische Standorte sowie gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten sind davon ausgenommen.“
42. In § 111 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gegenständen“ die Wendung „oder Vermögenswerten“ eingefügt.
43. In § 112 Abs. 1 und § 112a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „oder Datenträgern“ durch die Wendung „oder Daten (§ 111 Abs. 2)“ ersetzt.
44. In § 112 Abs. 2 wird die Wendung „oder Datenträger“ durch die Wendung „oder Daten (§ 111 Abs. 2)“ ersetzt.
45. § 113 Abs. 4 lautet:
„(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“
46. In § 114 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt.“
47. Der Einleitungsteil des § 115a Abs. 1 lautet:
„Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn“
48. In § 115e Abs. 1 wird die Wendung „einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung“ durch die Wendung „einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung“ ersetzt.
49. Nach § 115e werden folgende §§ 115f bis 115l samt Überschriften eingefügt:
„Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
§ 115f. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
(4) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Datenträger und Daten, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, bei Gefahr im Verzug von sich aus sicherzustellen,
- 1. wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers oder der darauf oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre,
- 2. in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1, oder
- 3. wenn zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
In diesem Fall ist die Kriminalpolizei von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren hat.
(5) Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist und die Voraussetzungen (Abs. 1) vorliegen.
(6) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
(7) Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen Daten (Abs. 3) zu sichern (§ 74 Abs. 2).
(8) In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Abs. 4 betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht zu informieren, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen.
(9) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs. 4.
§ 115g. (1) Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (§ 109 Z 2c) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; § 111 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) § 112 und § 112a sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Betroffene aufzufordern ist, jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, Einsicht in dieses zu nehmen.
(3) Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach § 115f Abs. 4 hat die Kriminalpolizei unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs. 1 bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten; einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.
Aufbereitung von Daten
§ 115h. (1) Eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (§ 109 Z 2b). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat. Gleiches gilt, wenn Anlass besteht, nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz oder § 103 Abs. 2 vorzugehen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen und die Löschung der Originalsicherung sowie der Arbeitskopie anzuordnen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.
Auswertung von Daten
§ 115i. (1) Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(2) Der Beschuldigte und das Opfer haben das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 55). Wurden ihre Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihnen zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte soweit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Staatsanwaltschaft diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren.
(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten betroffenen Personen zu.
§ 115j. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (§ 115f Abs. 2 und 4 sowie § 115g Abs. 3) wurde.
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 115k. Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat im Fall einer Aufbereitung der Daten durch die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung der Daten (§ 115i) diese, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
Rechtsschutz
§ 115l. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z l verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen; § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.
(3) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten (§ 115h) und die Auswertung von Daten (§ 115i) zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten, dem Opfer und von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu (§ 55). Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er einer solchen Anregung nachkommt; diese Mitteilung hat eine Begründung zu enthalten.
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde gegen die Bewilligung der im Abs. 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§ 115i Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
(6) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.“
50. In § 116 Abs. 5 werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre.“
51. In § 116 Abs. 6 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verpflichtung nach dem ersten Satz und ihren Umfang sowie jene, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Kredit- oder Finanzinstitut mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.“
52. Dem § 116 wird ein Abs. 7 angefügt; der vierte, fünfte und sechste Satz von Abs. 6 werden nach der Absatzbezeichnung „(7)“ eingereiht.
53. In § 126 Abs. 2a letzter Satz wird nach der Wendung „§ 127 Abs. 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.
54. In § 126 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Der Sachverständige kann dennoch bestellt werden, wenn er glaubhaft macht, dass für die in Aussicht genommene Frist zur Erstattung des Gutachtens hinreichend vorgekehrt ist, wenn dem Erfordernis der Beiziehung eines Sachverständigen sonst mit vertretbarem Aufwand nicht entsprochen werden könnte oder wenn eine unverzügliche Befundaufnahme notwendig scheint, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.
(3b) Dem Sachverständigen oder Dolmetscher ist eine angemessene Frist für die Erstattung von Befund, Gutachten oder Übersetzung zu setzen. Ist diesem die Einhaltung der Frist nicht möglich, so hat er dies der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob ihm eine Auftragserfüllung gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist möglich ist. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Frist sodann angemessen verlängern.“
55. In § 126 Abs. 4 zweiter Satz wird das Klammerzitat „(Abs. 5)“ gestrichen.
56. § 157 Abs. 2 wird nach der Wendung „oder auf Datenträgern gespeicherte Informationen“ die Wendung „(§ 111 Abs. 2), durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingefügt.
57. In § 174 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Wenn es zur Verhütung und Bekämpfung einer Pandemie oder anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint, kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“
58. Die Überschrift des 3. Teils lautet:
„Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“
59. § 190 lautet:
„§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.“
60. In § 195 Abs. 2 entfällt im dritten Satz die Wendung „und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten“.
61. In § 196a Abs. 2 wird die Wendung „§ 108a Abs. 1“ durch die Wendung „§ 108 Abs. 1“ ersetzt.
62. Nach § 197 wird folgendes 10a. Hauptstück eingefügt:
„10a. Hauptstück
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 197a. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß.
(2) Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und
- 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
- 2. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) zu begründen.
Verständigungen
§ 197b. (1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären; die §§ 51 bis 53 und § 68 gelten sinngemäß.
(2) In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§ 197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren.
Antrag auf Verfolgung
§ 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.“
63. In § 281 Abs. 1 Z 3, § 345 Abs. 1 Z 4 und § 468 Abs. 1 Z 3 wird jeweils vor der Wendung „126 Abs. 4“ die Wendung „115j Abs. 1,“ eingefügt.
64. In § 284 Abs. 2 wird die Wendung „die im § 282 erwähnten Angehörigen“ durch die Wendung „den gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.
65. In § 286 Abs. 1 lauten die beiden ersten Sätze:
„Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt.“
66. § 286 Abs. 1a entfällt.
67. § 286 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in § 174 Abs. 1 zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“
68. In § 294 Abs. 5 und in § 296 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§ 286 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.
69. Die §§ 367 bis 369 lauten:
„§ 367. (1) Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
- 1. der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
- 2. es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.
Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu.
§ 368. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 369. (1) Wenn der dem Opfer entzogene Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 ABGB), ist im Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, wenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.“
70. § 373b lautet:
„§ 373b. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.“
71. § 377 lautet:
„§ 377. Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des § 376 Abs. 1 aufbewahren, so ist er vom Gericht bereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der in § 280 oder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen auf die dort vorgesehene Weise zu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgericht zu erlegen, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Gegenstands oder Vermögenswerts und der erzielte Erlös auf die in § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.“
72. § 408 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein verfallener, konfiszierter oder eingezogener Gegenstand oder Vermögenswert, der für wissenschaftliche, historische oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke von Interesse ist, ist einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände oder Vermögenswerte, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, dazu zu verwenden, alle anderen Gegenstände oder Vermögenswerte aber auf die in § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände oder Vermögenswerte, die auf diese Weise weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“
73. § 444 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.“
74. In § 466 Abs. 3 wird die Wendung „die im § 465 erwähnten Angehörigen“ durch die Wendung „den gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.
75. In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt.
76. Dem § 514 wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, zu den §§ 115a bis 115l, zur Überschrift des 3. Teils, zu einem 10a. Hauptstück samt Überschrift, zu § 197a, § 197b und § 197c, § 1 Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 6a und Abs. 6 Z 3, § 36 Abs. 2a, § 37 Abs. 4, § 47a Abs. 4a und 7, § 49 Abs. 1 Z 12 und 13, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 66 Abs. 1 Z 1c, § 66b Abs. 1 lit. e, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 76 Abs. 6, § 77 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und 3, § 100 Abs. 3a, § 102 Abs. 3, § 105 Abs. 3, § 108, die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks, § 109 Z 1 lit. a und b, Z 1a und Z 2a bis 2e, § 110 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 111 Abs. 2 und 3, § 112 Abs. 1 und 2, § 112a Abs. 1, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 1a und 2, § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1, § 115e Abs. 1 und 2, §§ 115f bis 115l samt Überschriften, § 116 Abs. 5, 6 und 7, § 126 Abs. 2a, 3a, 3b und 4, § 157 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1, die Überschrift des 3. Teils, § 190, § 195 Abs. 2,§ 196a Abs. 2, das 10a. Hauptstück, § 281 Abs. 1 Z 3, § 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3, § 345 Abs. 1 Z 4, §§ 367 bis 369, § 373b, § 377, § 379, § 408 Abs. 2, § 444 Abs. 2, § 466 Abs. 3, § 468 Abs. 1 Z 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 5, § 108a samt Überschrift und § 286 Abs. 1a außer Kraft.“
77. Dem § 516 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 111 Abs. 2 und §§ 115f bis 115l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs. 2) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs. 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten § 115i, § 115k und § 115l sinngemäß. § 126 Abs. 3a und § 127 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 sind auf Gutachtensaufträge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2025 erteilt werden.“
78. Dem § 516a wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 69 Abs. 3, § 109 Z 1 lit. a, Z 1a, § 110 Abs. 3, § 113 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 115e Abs. 2, § 367, § 379, § 408 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2024/1260/EU über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, ABl. Nr. L 1260 vom 24.04.2024 S 1. § 115i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1. § 195 Abs. 2, § 197a, § 197b und § 197c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57. § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.“
Artikel 2
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.“
2. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind in das Tagebuch einzutragen.“
3. § 35c entfällt.
4. § 36 samt Überschrift lautet:
„Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.“
5. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Innenrevision
§ 36a. (1) Die für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft eingerichtete Innenrevision hat in regelmäßigen Abständen Regelrevisionen durchzuführen, wobei jede unterstellte Staatsanwaltschaft zumindest einmal in zehn Jahren einer Vollprüfung zu unterziehen ist. Die Innenrevision ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unabhängig. Alle Mitglieder eines Revisionsteams unterstehen in dieser Funktion ausschließlich der Aufsicht der Leitung der Innenrevision.
(2) Zusätzlich kann die Bundesministerin für Justiz Sonderrevisionen bei einer bestimmten Staatsanwaltschaft oder für bestimmte Bereiche einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften anordnen.“
6. Dem § 42 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 36 samt Überschrift und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 35c samt Überschrift.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 6 lautet:
„(6) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
- 1. Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB),
- 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.“
2. § 32 Abs. 5 lautet:
„(5) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
- 1. Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB),
- 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind,
- 3. Verfahren wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen).
Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.“
3. § 48a lautet:
„§ 48a. (1) Die §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.
(2) In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass
- 1. das erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und
- 2. Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.
(4) Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Abs. 3, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.
(5) Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.
(6) Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.“
4. Dem § 98 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 26 Abs. 6, § 32 Abs. 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 gefasst werden. Im Falle des § 48a Abs. 5 sind jene Entscheidungen maßgeblich, in denen auf andere nicht veröffentlichte rechtskräftige Entscheidungen Bezug genommen wird.“
Artikel 4
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 4, § 84 Abs. 5 und § 127 Abs. 1 wird die Wortfolge „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm“ jeweils durch die Wortfolge „gehörlos oder hochgradig hör- oder sprachbehindert“ ersetzt.
2. In § 201 wird die Wendung „Abs. 1“ durch die Wendung „Abs. 2“ ersetzt.
3. § 205 samt Überschrift lautet:
„Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c
§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr in keinem Fall aufzuerlegen.“
4. § 228a samt Überschrift lautet:
„Zu § 196a und § 393a
§ 228a. (1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.“
5. In § 265 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 6a eingefügt:
„(6) § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dabei gilt: § 228a ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985.
(6a) § 57 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 127 Abs. 1, § 201 und § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“
2. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:
„Amtshilfe
§ 55a. Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.“
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 55a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 2 wird nach der Wendung „§§ 72, 195“ ein Beistrich und die Zahl „197c“ eingefügt.
2. Dem § 63 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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