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Örtlicher Wirkungsbereich einer "Baustellenverordnung" muss widerspruchsfrei sein

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/81ZVR 2025, 210 Heft 4 v. 25.3.2025

Durch unterschiedliche Angaben im Bewilligungsbescheid einer Baustelle und den zugrundeliegenden Plänen, die beide einen Bestandteil der V bilden, kommt für den Normunterworfenen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, für welchen Bereich mit der angefochtenen V Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote verordnet werden. Die angefochtene Verordnung ist daher gesetzwidrig, weil sie nicht den Erfordernissen an eine möglichst genaue Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs iS der Rsp entspricht.

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