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Verweigerungdelikte, keine unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Suchtgift

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/80ZVR 2025, 208 - 210 Heft 4 v. 25.3.2025

Für eine unterschiedliche Behandlung einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer solchen durch Alkohol besteht kein Anlass. Das Gesetz pönalisiert ein dem § 5 Abs 2 letzter Satz StVO oder § 5 Abs 5 letzter Satz StVO iVm § 5 Abs 9 StVO widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (§ 99 Abs 1 lit b StVO).

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