Für eine unterschiedliche Behandlung einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer solchen durch Alkohol besteht kein Anlass. Das Gesetz pönalisiert ein dem § 5 Abs 2 letzter Satz StVO oder § 5 Abs 5 letzter Satz StVO iVm § 5 Abs 9 StVO widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (§ 99 Abs 1 lit b StVO).