Nach den Mat zur 19. StVO-Nov (ErläutRV 1580 BlgNR 18. GP ) liegt ein persönliches Interesse iSd § 45 Abs 4 StVO "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen.