Da gem § 14 Abs 5 FSG-GV auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz ausschließen, kann auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen, die einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen. Ein Aufforderungsbescheid ist diesfalls allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd § 14 Abs 5 FSG-GV macht (vgl etwa VwGH 14. 2. 2024, Ra 2021/11/0094; 30. 6. 2022, Ra 2019/11/0203; 18. 10. 2017, Ra 2017/11/0232).