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Befahren eines Gehsteigs, LPD Wien unzuständig

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/64ZVR 2025, 180 Heft 3 v. 27.2.2025

§ 95 Abs 1a StVO normiert, dass der LPD im Gebiet einer Gemeinde, für das die LPD zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die in der leg cit genannten Aufgaben obliegen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hins Übertretungen von § 8 Abs 4, § 9 Abs 7, §§ 23 bis 25 und 26a Abs 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist die LPD, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach § 8 Abs 4 StVO zuständig.

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