Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestands hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO zieht die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich (vgl VwGH 29. 4. 2021, Ra 2021/02/0038, mwN).