Aus der Rsp des VwGH ergibt sich nicht, dass das VwG in jedem Fall die Verwendungsbestimmungen (oder die Bedienungsanleitung) für ein Radargerät beischaffen müsste (VwGH 29. 9. 1989, 89/18/0108). Das ist auch auf die gem § 46 Abs 1 MEG bei der Zulassung von Messgeräten festgelegten Verwendungsbestimmungen anzuwenden. Da nach der stRsp des VwGH eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargeräts zuzumuten ist (VwGH 8. 5. 2018, Ra 2018/02/0161), ist nicht ersichtlich, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messvorgang die Beischaffung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erlassenen Verwendungsbestimmungen erforderlich wäre.