Indem sich das VwG in der Beurteilung der vom Lenker des beteiligen Kfz ohne nennenswerten Aufwand ausgebogenen und polierten Blechabdeckung der Laderampe an der Rsp des VwGH orientierte, ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn es im konkreten Einzelfall keine Beschädigung iSd § 4 StVO annahm.
Ra 2023/02/0087