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Aufstellung von Halteverbotstafeln, 9,5 m Abweichung vom verordneten Standort ist zuviel

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/54ZVR 2025, 108 - 109 Heft 2 v. 11.2.2025

Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von V iSd § 44 Abs 1 StVO je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht "zentimetergenau" zu erfolgen hat, bewirkt die festgestellte, signifikante Abweichung von 9,5 m eine nicht gesetzmäßige Kundmachung (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN), zumal der tatsächliche Standort des Straßenverkehrszeichens außerhalb des mit der angefochtenen V-Bestimmung festgelegten Halte- und Parkverbots liegt (vgl idS VwGH 10. 10. 2014, 2013/02/0276; VfGH 14. 6. 2022, V285/2021).

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