Ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO liegt dann vor, wenn sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag und die Fahruntüchtigkeit auf die Einwirkung von Suchtgift zurückzuführen ist. Maßgebend ist, ob der Suchtmittelkonsum ursächlich für die Fahruntüchtigkeit des Lenkers war (vgl zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung VwGH 10. 10. 1973, 2041/71 VwSlg 8477A; 20. 3. 1991, 91/02/0001; 24. 10. 2022, Ra 2022/02/0164), weshalb nicht nur die auf berauschende Effekte von Suchtgift, sondern etwa auch die auf die im Rahmen einer durch den vorangegangenen Suchtmittelkonsum verursachten Entzugssymptomatik auftretenden Beeinträchtigungen zurückzuführende Fahruntüchtigkeit von § 5 Abs 1 StVO umfasst ist.