Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Organ der Straßenaufsicht bei der Beurteilung, ob ein Proband zur Ablegung der Atemluftuntersuchung gesundheitlich in der Lage ist, medizinischer Hilfestellung bedient, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene mit der Überprüfung seiner vorgebrachten Gründe durch einen herbeigerufenen Amtsarzt einverstanden ist.
Ra 2024/02/0101