Ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einem privaten Eigentümer aufgestellt ist, ohne dass der Straßenerhalter oder die Beh eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öff Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, kommt nicht als Tatobjekt des § 99 Abs 2 lit e StVO in Betracht.
Ro 2023/02/0013