§ 347 Abs 1 Z 1, § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
Wenn die Preise nicht ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermittelt werden können, ist mit betriebswirtschaftlich nicht erklärbaren, unter der Annahme eines bestimmten Risikos spekulativen Preises zu rechnen, sodass diese Rechtswidrigkeit wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat. Daher ist die Ausschreibung für nichtig zu erklären.