§ 351 Abs 1 BVergG 2018
Bei der Interessenabwägung ist eine Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der ASt, der sonstigen Bieter und der AG, eines allfälligen besonderen öff Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öff Interesses an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vorzunehmen, wonach dem primären Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist.