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Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Anschluss an ein offenes Verfahren

RechtsprechungJudikaturAlbert OppelZVB 2023/9ZVB 2023, 29 - 34 Heft 1 v. 24.1.2023

§ 36 Abs 1 BvergG 2018

Das gescheiterte offene Verfahren und das anschließende Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bilden ein "untrennbares Ganzes".

Im anschließenden Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf der Angebotspreis nicht höher liegen als der Marktpreis bzw der geschätzte Auftragswert.

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