§ 36 Abs 1 BvergG 2018
Das gescheiterte offene Verfahren und das anschließende Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bilden ein "untrennbares Ganzes".
Im anschließenden Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf der Angebotspreis nicht höher liegen als der Marktpreis bzw der geschätzte Auftragswert.