Art 38, 49 RL 2009/81/EG ; Art 56, 69 RL 2014/24/EU ; § 137 BVergG 2018
Ein öff AG muss im Fall des Verdachts, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, dieses unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen prüfen. Dabei kommt es insoweit weder auf die Nichtanwendbarkeit der in nationalen Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Kriterien noch auf die Zahl der eingereichten Angebote an.