Rechtliche Sonderbeziehung
Was eine „rechtliche Sonderbeziehung“ ist, wird zumeist bloß negativ definiert: Es handelt sich demnach um „eine besondere Beziehung („Sonderverbindung“), die sich von allgemeinen, potentiell jedermann treffenden Pflichten, wie etwa zum Nichteingriff in ein fremdes Eigentumsrecht oder zur Einhaltung eines Schutzgesetzes, unterscheidet“.56