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Zurechnung (Teil 2)

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2024, XXXIII Heft 4 v. 30.12.2024

Rechtliche Sonderbeziehung

Was eine „rechtliche Sonderbeziehung“ ist, wird zumeist bloß negativ definiert: Es handelt sich demnach um „eine besondere Beziehung („Sonderverbindung“), die sich von allgemeinen, potentiell jedermann treffenden Pflichten, wie etwa zum Nichteingriff in ein fremdes Eigentumsrecht oder zur Einhaltung eines Schutzgesetzes, unterscheidet“.5656 Mayrhofer, Ehrenzweig Privatrecht – Schuldrecht – allgemeiner Teil 1. Vgl auch OGH 5 Ob 76/12f: „Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden“.

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