Im Zusammenhang mit der Beendigung von "entgeltfernen" Leistungen ist zu fragen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht oder nicht. Das hat insoweit Auswirkungen auf die Beendigung, als eine Einstellung einer Leistung ohne Rechtsanspruch ungleich leichter möglich ist als der Widerruf einer für die Zukunft verbindlich zugesagten Leistung, der unter einer gerichtlichen Ausübungskontrolle steht. Der Beitrag geht auf die Voraussetzungen für die Unverbindlichkeit einer entgeltfernen Leistung ebenso ein wie auf die Grenzen für die Ausübung von Widerrufsvorbehalten. Im Wesentlichen zeigt sich, dass die Rsp bei entgeltfernen Leistungen AG insoweit entgegen kommt, als sie idR davon ausgeht, dass AG im Zweifel keine Bindung für die Zukunft eingehen wollen. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich die Anbringung ausdrücklicher Unverbindlichkeitsvorbehalte.