Bei Homeoffice oder Telearbeit besteht ein Aufwandersatzanspruch des AN für die verwendeten analogen (zB Wohnung, Strom, Heizung, Büromöbel) und digitalen (zB Computer-Hardware, Software) Arbeitsmittel. Dieser Anspruch gründet sich bei analogen Arbeitsmitteln auf § 1014 ABGB, bei digitalen Arbeitsmitteln auf § 2h Abs 3 AVRAG. Kein Anspruch nach § 1014 ABGB besteht bei überwiegendem AN-Interesse, also bei einer fast völlig freien Gestaltung der Anwesenheit. Eine anderslautende Verkehrsauffassung besteht nicht. Der Aufwandersatzanspruch umfasst auch Sowiesokosten (zB Wohnungsmiete, Flatrate-Internet). Es erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung von Ersparnissen des AN wie Fahrtkosten. Der Anspruch nach § 1014 ABGB ist dispositiv. Er kann pauschaliert oder abbedungen werden, wobei eine Interessenabwägung erfolgt. Für digitale Arbeitsmittel ergeben sich Besonderheiten aus der zwingenden Bestimmung des § 2h Abs 3 AVRAG.