§ 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB ermächtigen bekanntlich die KollV-Parteien, für Arbeiter in (dort näher definierten) "Saisonbranchen" abweichende Kündigungsregelungen, insb kürzere Kündigungsfristen, festzulegen. Nachdem der VfGH (G 29/2024) verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen diese Bestimmungen in Stellung gebracht worden waren, jüngst ausräumte, stellte der OGH nunmehr in 9 Ob A 57/24h klar, dass die Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Saisonbranche bei jener Vertragspartei liegt, die sich darauf beruft. Im Kündigungsentschädigungsverfahren hat sohin der kl AN zu behaupten und zu beweisen, dass die KollV-Parteien zu Unrecht von der Regelungsermächtigung Gebrauch gemacht haben. Der Beitrag analysiert die beiden rezenten höchstgerichtlichen Entscheidungen.