§ 105, § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG
Der in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, dass die allgemeine Beteiligung der AN an bestimmten Entscheidungen des BI in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.

