§§ 115, 117 ArbVG; §§ 877, 879 ABGB
Das Gebot der Ehrenamtlichkeit des BR-Mandats soll einerseits den Anschein der Käuflichkeit der BR-Mitglieder und andererseits die Entfremdung von der Belegschaft vermeiden; zudem sichert es die Unabhängigkeit der BR-Mitglieder. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom BI unbeeinflusste Interessenvertretung.

