§ 10 Abs 1 Z 2 und Abs 4, § 19f Abs 1 und 3 AZG; Art V § 3 Abs 1 Z 2 NSchG-Novelle 1992
1. Die Vereinbarung über Zeitausgleich hat zwar auch Entgeltcharakter ("bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht"), führt aber nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

