§ 1394 ABGB, § 1489 ABGB, § 18 Abs 2 WEG 2002
Der Wohnungseigentümer kann seine die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abtreten.
Durch die Abtretung ändert sich weder der Inhalt der abgetretenen Forderung noch der Verjährungsbeginn.