§ 19 Abs 2 erster Satz und 3 oö BauO 1994
Bei einer Mehrfachaufschließung darf der Verkehrsflächenbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden.
Die zeitliche Reihenfolge der Errichtung der Verkehrsflächen ist für die Frage, für welche der Verkehrsflächen der Beitrag vorgeschrieben wird, nicht maßgeblich.