§ 31 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Über ein Bauvorhaben, das sich technisch oder funktionell als Einheit erweist (hier: gemeinsame Errichtung von Wohn-, Büro und Ordinationsgebäuden samt einem mehrstöckigen Parkgaragengebäude auf drei Baugrundstücken), hat die Baubehörde in seiner Gesamtheit abzusprechen.