§ 24 StVG
Als Haftraumausstattung bereitgestellte technische Geräte, vor allem Fernsehapparate, stehen im Bundeseigentum. In solchen Fällen stellt die gewährte Freischaltung eine Vergünstigung gem § 24 Abs 3 Z 3 StVG dar (arg: Benutzung), unterfällt jedoch – mangels Eigentums des Insassen – der Kategorie „sonstige technische Geräte“. (1)

