§ 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 39 Abs 1 StGB
Wenn die Bruttomengen und der Wirkstoffgehalt der Suchtgifte im Urteil festgestellt wurden, sind keine zusätzlichen Feststellungen zu den Nettowirkstoffmengen und der zahlenmäßigen Überschreitung der Grenzmenge erforderlich.

