Als "Verwender" von AGB passivlegitimiert nach § 28 Abs 1 KSchG ist grundsätzlich (nur) der Vertragspartner des unter Zugrundelegung der AGB geschlossenen Vertrags. Ein Dritter kann nur bei erheblichem Eigeninteresse an der AGB-Verwendung als Verwender angesehen werden. Hier: keine Passivlegitimation des Verkäufers eines smarten Lautsprechers in Hinblick auf die Software-Nutzungsbedingungen.
9 Ob 48/21f