§ 80 Abs 2 ElWOG 2010 räumt kein einseitiges Recht zur Entgelt- und Vertragsänderung ein. Ebensowenig ist der Bestimmung zu entnehmen, dass sie spezielle Bedingungen umschreiben hätte wollen, die den allgemeinen Transparenzerfordernissen des ABGB und KSchG "vorgehen".
5 Ob 103/21i